Sonderurlaub steht einem Arbeitnehmer in Ausnahmesituationen zu. Dieser wird unabhängig von seinem gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährt. Sowohl das Angestelltengesetz, als auch die jeweiligen Kollektivverträge regeln Dienstverhinderungsgründe mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
8 Abs. 3 Angestelltengesetz besagt, dass alle ArbeitnehmerInnen ihren Entgeltanspruch behalten, wenn
- diese durch wichtige – in ihrer Person liegenden – Gründe,
- ohne ihr Verschulden
- und für eine kurze Zeit dienstlich verhindert sind.
Diese Bestimmung ist sehr allgemein gehalten, weshalb Kollektivverträge die persönlichen Gründe, inklusive Dauer der bezahlten Dienstfreistellung, konkretisieren.
Abhängig vom Grund für den Sonderurlaub, variiert die Dauer von 1-3 Tagen.
Wichtige persönliche Gründe für bezahlten Sonderurlaub
Folgende persönliche Gründe rechtfertigen einen Sonderurlaub:
- Die eigene Hochzeit
- Die Geburt eines Kindes (gilt für den Vater)
- Eine Hochzeit eines nahen Angehörigen
- Todesfall eines nahen Angehörigen
- Arztbesuch
- Vorladung zu Behörden
- Umzug
Besondere Dienstfreistellungs-Fälle
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Dienstfreistellung zur Stellensuche
Darunter versteht man den Anspruch von ArbeitnehmerInnen auf bezahlte Stellensuche während der Kündigungsfrist. Dieser Anspruch basiert entweder auf einer kollektivvertraglichen Vereinbarung, oder bei Fehlen einer solchen, auf gesetzlicher Regelung. Diese gewährt auf Verlangen den ArbeitnehmerInnen, während der Kündigungsfrist, bei Arbeitgeberkündigung, wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur Stellensuche und zwar unter fortlaufendem Entgelt.
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Bezahlte Freistellung für Großschadensereignis- und Bergrettungseinsätze
ArbeitnehmerInnen, welche nach Antritt eines Arbeitsverhältnisses, aufgrund eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied eines Rettungsdienstes u.dgl. am Dienst verhindert sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
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Religion am Arbeitsplatz
ArbeitnehmerInnen haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf bspw. Gebetspausen während des Dienstes. Allerdings hat der Arbeitgeber, aufgrund der Religionsfreiheit, auf die religiösen Belangen der ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen, sofern deren Pflichten nicht beeinträchtigt werden.